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Fördergelder zur Gebäudesanierung
04.01.2011 17:34 (9739 x gelesen)

Fördergelder zur Gebäudesanierung

Seit dem 1. Januar 2010 werden Gebäudehüllensanierungen nicht mehr über das Klimarappenprogramm mitfinanziert sondern über Fördergelder zur Gebäudesanierung.



Detaillierte Angaben dazu finden sie unter www.dasgebaeudeprogramm.ch und in den Gesuchsformularen der jeweilig zuständigen Kantone.

Für die Förderung gelten folgende allgemeine Bedingungen:

• Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Baubeginn vor
Erhalt der Förderzusage erfolgt  auf eigenes Risiko.
• Gefördert werden nur energetische Verbesserungen an der Gebäudehülle von Gebäuden,
die vor dem 1. 1. 2000 erstellt wurden (Datum der rechtskräftigen Baubewilligung).
• Beitragsberechtigte Flächen: Förderberechtigt sind nur bereits im Ausgangszustand beheizte Gebäude- teile (d.h. mind. 16°C für Industrie, Lager und Sportbauten, sowie mind. 18°C für andere Nutzungs- kategorien nach SIA 380/1:2009). Als Ausnahme zu dieser Regel wird der Ausbau des Estrichs trotzdem gefördert. Neue Aufbauten und Anbauten sind nicht beitragsberechtigt.
• Für die geförderten Gebäudeteile gelten folgende Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangs- koeffizienten (U-Werte) nach der Sanierung:
• Wand, Dach, Boden gegen Aussenklima: 0.20 W/m2K oder Nachweis Minergie-Modul
• Wand, Decke, Boden gegen unbeheizt bzw. gegen Erdreich (mehr als 2 Meter im Erdreich): 0.25 W/m2K oder Nachweis Minergie-Modul
• Fenstergläser: 0.7 W/m2K (nach EN 673) mit Abstandshalter im Glasrandverbund aus Edel- stahl oder Kunststoff oder Nachweis Minergie-Modul
• Die für den Förderbeitrag anrechenbare Fensterfläche wird aufgrund des Mauerlichtmasses bestimmt. Bei allen andern Bauteilen zählt die gedämmte Fläche. Bei den Fassadenflächen sind die Fensterflächen abzuziehen.
• Der Beitrag pro Gesuch muss ohne die kantonale Zusatzförderung mindestens 1’000 Fr. erreichen.
• Der Förderbeitrag kann die Hälfte der Gesamtkosten für die Gebäudehüllensanierung nicht übersteigen.
• Betreffend Doppelförderung gelten die detaillierten Ausführungsbestimmungen in der Wegleitung. Bereits bezogene oder zugesagte Förderung ist im Gesuchsantrag in Form einer Beilage zu deklarieren.
• Die Massnahmen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden.
• Das Gesuch wird nach den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Beitragssätzen und Bedingungen beurteilt. Als Stichtag gilt der Zeitpunkt (Poststempel) der vollständig eingereichten Unterlagen.
• Eine Förderzusage ist 2 Jahre ab Datum der Zusage gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und die Ausführungsbestätigung mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Bei begründeten Ausnahmen kann auf schriftlichen Antrag eine längere Frist gewährt werden.
• Die Bauherrschaft akzeptiert eine umfassende Einsichtnahme in die Planungsunterlagen und eine allfällige Stichprobenkontrolle am Bau resp. eine Schlussabnahme.
• Im Falle unrichtiger Angaben oder bei Nichteinhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen kann die Beitragszusicherung rückgängig gemacht oder der bereits ausbezahlte Beitrag samt Zinsen zurückgefordert werden.
• Für geschützte Bauten, die Bestandteil der Inventaren des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sind und in diesen Inventaren als von „nationaler" oder „regionaler" Bedeutung eingetragen sind oder für geschützte Bauteile, die von weiteren offiziellen Behörden als solche definiert werden, können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden. Siehe detaillierte Ausführungsbestimmungen in der Wegleitung.
 


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